Renovierungspflicht in der Mietwohnung
Renovieren muss nach dem Gesetz der Vermieter: Er hat die Mietsache während der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) — auf den Mieter übergehen Schönheitsreparaturen nur durch eine wirksame Vertragsklausel.
Genau daran scheitern viele Formularverträge: Starre Renovierungsfristen, die Übergabe einer unrenovierten Wohnung ohne Ausgleich und Quotenabgeltungsklauseln machen die Abwälzung insgesamt unwirksam.
Der gesetzliche Ausgangspunkt
Ohne besondere Vereinbarung trägt der Vermieter die Schönheitsreparaturen — Tapezieren, Streichen der Wände, Decken und Heizkörper. Das folgt aus seiner Erhaltungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter dabei nicht zu vertreten (§ 538 BGB): Normale Wohnspuren sind kein Schaden.
In der Praxis wälzen die meisten Mietverträge die Schönheitsreparaturen auf den Mieter ab. Das ist grundsätzlich zulässig — aber nur, wenn die Klausel der Inhaltskontrolle für Formularverträge standhält (§ 307 Abs. 1 BGB). Und diese Hürde ist hoch.
Die drei Klauselfallen
- Starre Fristen. Eine Klausel, die Renovierungen nach einem festen Fristenplan verlangt („spätestens alle zwei Jahre"), ist unwirksam — der Mieter müsste sonst auch dann renovieren, wenn die Wohnung es gar nicht nötig hat (BGH, Urteil vom 23.06.2004 – VIII ZR 361/03). Zulässig bleiben nur Fristen mit Öffnung für den tatsächlichen Zustand („im Allgemeinen", „in der Regel").
- Unrenovierte Übergabe ohne Ausgleich. Wer eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung übernimmt, kann durch Formularklausel nicht zur Renovierung verpflichtet werden, wenn der Vermieter dafür keinen angemessenen Ausgleich gewährt — der Mieter müsste sonst Spuren seines Vormieters beseitigen (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14).
- Quotenabgeltung. Klauseln, nach denen der Mieter beim Auszug einen Kostenanteil für noch nicht fällige Renovierungen zahlt, sind ebenfalls unwirksam (BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 242/13).
Ist die Klausel unwirksam, gilt sie nicht teilweise, sondern gar nicht — die Renovierungspflicht fällt vollständig auf den Vermieter zurück.
Und dann? Der Anspruch des Mieters
Aus der zurückgefallenen Pflicht kann sogar ein aktiver Anspruch werden: Hat sich der Zustand einer unrenoviert überlassenen Wohnung wesentlich verschlechtert, kann der Mieter vom Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verlangen — muss sich aber regelmäßig zur Hälfte an den Kosten beteiligen, weil er eine frisch renovierte Wohnung erhält, obwohl er eine unrenovierte angemietet hatte (BGH, Urteile vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).
Beispiel
Ein Mieter zieht in eine unrenoviert übergebene Wohnung; der Formularvertrag überträgt ihm die Schönheitsreparaturen, ein Ausgleich wurde nicht gewährt. Nach vielen Jahren sind die Wände deutlich abgewohnt. Der Mieter kann die Renovierung vom Vermieter verlangen — trägt aber die Hälfte der Kosten. Beim Auszug schuldet er selbst keine Renovierung.
Wo die Regel nicht gilt
- Individuell ausgehandelte Vereinbarungen unterliegen nicht der AGB-Kontrolle — sie sind in der Wohnraummiete allerdings die Ausnahme und müssen tatsächlich verhandelt worden sein.
- Echte Schäden über die vertragsgemäße Abnutzung hinaus (§ 538 BGB) hat der Mieter unabhängig von jeder Renovierungsklausel zu ersetzen.
- Kleinreparaturen sind keine Schönheitsreparaturen und folgen eigenen Regeln — siehe Kleinreparaturen.
Warum wir das genau nehmen
Ob eine Renovierungsklausel trägt, entscheidet sich am Wortlaut und am Übergabezustand — beides lässt sich beim Vertragsschluss steuern, nach dem Auszug nicht mehr. Deshalb dokumentieren wir den Zustand bei der Übergabe und verwenden Vertragsmuster, die der aktuellen Rechtsprechung standhalten.
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