Kündigungsfrist für den Stellplatz
Für einen eigenständig vermieteten Stellplatz gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen und wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 580a Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Ob der Stellplatz offen im Hof liegt, überdacht ist oder in der Tiefgarage — für die Frist macht das keinen Unterschied; § 580a Abs. 1 BGB erfasst Grundstücke und Räume gleichermaßen.
Dieselbe Frist für jede Bauform
Ein offener Stellplatz ist ein Grundstücksteil, ein Tiefgaragenstellplatz ein Raum. § 580a Abs. 1 BGB erfasst beides: Ist die Miete nach Monaten bemessen, ist die Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ zulässig. Carport, Duplexparker und Außenstellplatz stehen damit gleich.
Ein Kündigungsgrund ist nicht erforderlich, und beide Seiten haben dieselbe Frist. Die Verlängerung nach fünf und acht Jahren Mietdauer, die das Wohnraummietrecht kennt, gibt es hier nicht.
Beispiel
Geht die Kündigung bis zum dritten Werktag im Januar zu, endet der Vertrag am 31. März. Wird der Termin verpasst, verschiebt sich das Ende auf den 30. April. Ob der Samstag als dritter Werktag mitzählt, klärt Fristenberechnung im Mietrecht.
Wenn der Stellplatz zur Wohnung gehört
Ist der Stellplatz Teil des Wohnraummietverhältnisses, gilt die Frist des Wohnraummietrechts, der Vermieter braucht einen Kündigungsgrund, und eine Kündigung allein des Stellplatzes ist ausgeschlossen. § 573b BGB lässt die Teilkündigung nur zu, wenn der Vermieter die Fläche verwenden will, um neuen Wohnraum zu schaffen oder vorhandenen damit auszustatten.
Wann Wohnung und Stellplatz eine Einheit bilden und wann nicht, entscheidet sich nach denselben Maßstäben wie bei der Garage; die Einzelheiten samt der maßgeblichen Rechtsprechung stehen unter Kündigungsfrist für die Garage.
Der Sonderfall Eigentumsanlage
In einer Wohnungseigentumsanlage ist der Stellplatz meist Sondereigentum oder mit einem Sondernutzungsrecht belegt. Vermieter ist dann der einzelne Eigentümer, nicht die Gemeinschaft — und der Mietvertrag über den Stellplatz läuft zwischen Eigentümer und Mieter, unabhängig davon, wer die Wohnung bewohnt. Wer als Eigentümer den Stellplatz an einen fremden Dritten vermietet, sollte vorher in die Gemeinschaftsordnung sehen: Sie kann die Vermietung an Nichtbewohner einschränken.
Wo die Regel nicht gilt
- Gewerbliche Überlassung. Wird der Stellplatz zu gewerblichen Zwecken überlassen, richtet sich die Kündigung nach § 580a Abs. 2 BGB: spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs.
- Abweichende Vereinbarung. Beim eigenständigen Stellplatzvertrag sind kürzere und längere Fristen zulässig, ebenso ein befristeter Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Der Vertrag geht der gesetzlichen Frist vor.
- Kurzzeitige Überlassung. Ist die Miete nach Tagen oder Wochen bemessen, gelten die kürzeren Fristen des § 580a Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB.
Was das für Vermieter heißt
Stellplätze sind die stillste Reserve im Bestand — und die, bei der die Vertragslage am seltensten geprüft wird. Ob ein Platz frei kündbar ist, steht im Vertrag, nicht in der Belegungsliste.
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