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Vermieterlexikon

Fristenberechnung im Mietrecht

Eine Kündigung des Mietverhältnisses muss dem Empfänger spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, damit dieser Monat mitzählt (§ 573c Abs. 1 BGB) — und der Samstag zählt bei dieser Karenzzeit als Werktag mit.

Maßgeblich ist der Zugang beim Empfänger, nicht der Tag, an dem das Schreiben abgeschickt wurde.

Fristbeginn und Fristende

Die allgemeinen Regeln stehen in den §§ 187 und 188 BGB und gelten auch im Mietrecht. Knüpft der Fristbeginn an ein Ereignis an — etwa den Zugang eines Schreibens —, wird der Tag dieses Ereignisses nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine nach Monaten bestimmte Frist endet dann mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Ereignistag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Fehlt dieser Tag im letzten Monat, endet die Frist mit dessen letztem Tag (§ 188 Abs. 3 BGB) — eine am 31. Januar beginnende Monatsfrist endet also am 28. oder 29. Februar.

Die Karenzzeit: der dritte Werktag

Kündigungsfristen im Mietrecht sind anders gebaut. Sie laufen nicht ab Zugang, sondern zum Monatsende, und der Zugang entscheidet nur darüber, ob der laufende Monat noch mitzählt. § 573c Abs. 1 BGB gibt dafür drei Werktage: Wer in dieser Karenzzeit zustellt, beendet das Mietverhältnis mit Ablauf des übernächsten Monats. Wer sie verpasst, verliert einen vollen Monat.

Entscheidend ist der Zugang beim Empfänger. Ein Einwurf in den Briefkasten zu einer Zeit, zu der noch mit der Leerung zu rechnen ist, geht am selben Tag zu; später eingeworfene Post erst am Folgetag.

Der Samstag — zwei Antworten, je nach Frage

Bei der Karenzzeit der Kündigung zählt der Samstag als Werktag. Der Bundesgerichtshof hat das mit Urteil vom 27.04.2005 (VIII ZR 206/04) entschieden. Fällt allerdings der letzte Tag der Frist selbst auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, tritt nach § 193 BGB der nächste Werktag an seine Stelle.

Für die Zahlung der Miete gilt das Gegenteil: Dort zählt der Samstag bei der Drei-Tage-Frist nicht mit (BGH, Urteil vom 13.07.2010 – VIII ZR 129/09). Dieselbe Wortwahl, zwei verschiedene Ergebnisse — deshalb lohnt es sich, vor jeder Fristberechnung zu klären, um welche der beiden Fristen es geht.

Beispiel

Ein Kalendermonat beginnt an einem Donnerstag. Werktage sind dann Donnerstag, Freitag und Samstag — der Samstag ist der dritte Werktag. Eine Kündigung, die an diesem Samstag im Briefkasten liegt, wahrt die Frist noch. Geht sie erst am Montag zu, beginnt die Zwei-Monats-Rechnung erst mit dem Folgemonat.

Wo die Regel nicht gilt

  • Feiertage sind Ländersache. Maßgeblich ist der am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannte allgemeine Feiertag (§ 193 BGB). Was in Nordrhein-Westfalen Feiertag ist, muss es anderswo nicht sein.
  • Längere Fristen für den Vermieter. Nach fünf und nach acht Jahren Mietdauer verlängert sich die Kündigungsfrist des Vermieters um jeweils drei Monate (§ 573c Abs. 1 BGB). Für den Mieter bleibt es bei drei Monaten.
  • Keine Abkürzung zulasten des Mieters. Eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).
  • Andere Mietsachen, andere Fristen. Für Garagen, Stellplätze und Geschäftsräume gilt nicht § 573c, sondern § 580a BGB — siehe Kündigungsfrist für die Garage.

Warum wir das genau nehmen

Ein um einen Tag verfehlter Zugang kostet eine Monatsmiete und, bei einer Kündigung zum Verkauf oder zur Eigennutzung, oft den ganzen Zeitplan. Deshalb wird bei uns jede Kündigung mit Zugangsnachweis zugestellt und das Fristende vor dem Versand gerechnet.

Verfasser

Schleumer Immobilienverwaltung GmbH, Köln — Hausverwaltung seit 1989, Mitglied im VDIV Nordrhein-Westfalen. Alle Mitarbeiter mit Objektverantwortung sind als zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG qualifiziert; entsprechend darf sich auch unser Unternehmen als zertifiziert bezeichnen.

Veröffentlicht am 08.08.2026 · Rechtsstand 08.08.2026 · Zitieren und Weiterverwenden

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