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Vermieterlexikon

Zählerabweichung beim Wasserzähler

Dass der Hauptzähler mehr anzeigt als die Summe der Wohnungszähler, ist technisch normal: Beide Messstellen dürfen sich innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen bewegen, und die Abweichungen addieren sich.

Übersteigt der Hauptzähler die Summe der Wohnungszähler jedoch um mehr als etwa 20 Prozent, hält die Instanzrechtsprechung die auf die Differenz entfallenden Kosten nicht mehr für umlagefähig.

Warum die Differenz entsteht

Jeder eichrechtlich zugelassene Zähler darf im Betrieb um einen bestimmten Betrag falsch messen. Diese Verkehrsfehlergrenze ist nach § 22 Abs. 2 MessEV doppelt so groß wie die Fehlergrenze, die bei der Eichung gilt. Sie besteht sowohl am Hauptzähler als auch an jedem Wohnungszähler — und weil sich beide Abweichungen in dieselbe Richtung summieren können, ergibt sich schon aus der zulässigen Messgenauigkeit ein Unterschied im zweistelligen Prozentbereich.

Dazu kommen zwei bauartbedingte Effekte: Wohnungszähler sprechen auf sehr kleine Durchflüsse später an als der größer dimensionierte Hauptzähler, und sie werden selten am selben Tag abgelesen. Beides erhöht die Differenz, ohne dass ein Gerät defekt wäre.

Wie die Differenz verteilt wird

Abgerechnet wird die Menge, die der Hauptzähler ausweist — sie ist die Menge, die das Wasserversorgungsunternehmen berechnet. Die Differenz zwischen dieser Menge und der Summe der Wohnungszähler wird üblicherweise im Verhältnis der gemessenen Einzelverbräuche auf die Nutzer verteilt. Wer viel verbraucht, trägt entsprechend mehr davon. Das entspricht § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB: Kosten, die von einem erfassten Verbrauch abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trägt.

Wann sie zum Problem wird

Eine Grenze zieht die Instanzrechtsprechung bei rund 20 Prozent: Übersteigt der am Hauptzähler gemessene Verbrauch die Summe der Wohnungszähler um mehr als diesen Wert, darf der Vermieter die auf die Differenz entfallenden Kosten nicht umlegen (etwa AG Rheine, Urteil vom 26.01.2015 – 10 C 331/14). Der Gedanke dahinter: Was über die technisch erklärbare Toleranz hinausgeht, spricht dem ersten Anschein nach für einen Verlust in der Anlage — eine undichte Leitung, ein durchlaufender Spülkasten, ein defektes Ventil. Solche Verluste gehen auf die Erhaltungspflicht des Vermieters, nicht auf den Verbrauch der Mieter.

Praktisch heißt das: Eine dauerhaft hohe Differenz ist kein Abrechnungsthema, sondern ein technisches. Sie gehört in die Ursachensuche, bevor sie in die Abrechnung gehört.

Was die Eichfrist damit zu tun hat

Wasser- und Wärmezähler unterliegen einer einheitlichen Eichfrist von sechs Jahren (§ 34 MessEV, Anlage 7 MessEV). Die früher kürzere Frist für Warmwasserzähler gibt es nicht mehr — Abrechnungsvorlagen, die noch fünf Jahre nennen, sind überholt.

Ist die Frist abgelaufen, ist die Abrechnung nicht automatisch unbrauchbar. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.11.2010 (VIII ZR 112/10) entschieden, dass der Vermieter die Werte eines nicht geeichten Zählers verwenden darf, wenn er nachweist, dass sie richtig sind. Die Richtigkeitsvermutung, die ein geeichtes Gerät genießt, entfällt allerdings: Der Nachweis liegt beim Vermieter, etwa durch eine Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Gelingt er nicht, ist zu schätzen.

Wo die Regel nicht gilt

  • Die 20 Prozent sind keine gesetzliche Grenze. Sie stammen aus der Rechtsprechung der Instanzgerichte; höchstrichterlich geklärt ist der Schwellenwert nicht. Im Streitfall kommt es auf die Umstände der Anlage an.
  • Eine Differenz zugunsten der Wohnungszähler. Zeigt die Summe der Einzelzähler mehr an als der Hauptzähler, deutet das auf einen Messfehler hin und nicht auf einen Verlust — hier hilft nur die Prüfung der Geräte.
  • Gewerbeeinheiten im Haus. Verbrauchsstarke Nutzungen sollten über einen eigenen Zwischenzähler erfasst werden; sonst verzerrt eine einzelne Einheit die gesamte Verteilung.
  • Allgemeinwasser. Gartenbewässerung, Hausreinigung oder eine Waschküche ohne eigenen Zähler laufen zwangsläufig in die Differenz. Wer sie getrennt erfassen will, braucht dafür einen Zähler, keine Schätzung.

Wie wir damit umgehen

Eine Differenz von wenigen Prozent ist Physik und wird verteilt. Eine, die über Jahre wächst, ist ein Befund — dann steht die Leitung zur Prüfung an, nicht die Abrechnung zur Diskussion.

Verfasser

Schleumer Immobilienverwaltung GmbH, Köln — Hausverwaltung seit 1989, Mitglied im VDIV Nordrhein-Westfalen. Alle Mitarbeiter mit Objektverantwortung sind als zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG qualifiziert; entsprechend darf sich auch unser Unternehmen als zertifiziert bezeichnen.

Veröffentlicht am 08.08.2026 · Rechtsstand 08.08.2026 · Zitieren und Weiterverwenden

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