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Vermieterlexikon

Instandhaltungsrücklage (Erhaltungsrücklage)

Die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage — früher Instandhaltungsrücklage — gehört zur ordnungsmäßigen Verwaltung jeder Eigentümergemeinschaft (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG); eine gesetzliche Mindesthöhe gibt es nicht.

Die Rücklage ist Vermögen der Gemeinschaft, nicht des einzelnen Eigentümers — beim Verkauf der Wohnung wird sie deshalb nicht ausgezahlt, sondern kommt wirtschaftlich dem Erwerber zugute.

Ein Begriff, zwei Namen

Seit der WEG-Reform zum 01.12.2020 spricht das Gesetz von der Erhaltungsrücklage — „Erhaltung" umfasst dort die frühere Instandhaltung und Instandsetzung. In Teilungserklärungen, Abrechnungen und im Sprachgebrauch lebt die „Instandhaltungsrücklage" fort; gemeint ist dasselbe: das angesparte Polster der Gemeinschaft für Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum — das neue Dach, die Fassadensanierung, der Austausch der Heizung.

Angemessen — aber was heißt das?

Das Gesetz verlangt die Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG) und lässt die Höhe bewusst offen: Sie hängt von Alter, Zustand, Ausstattung und anstehenden Maßnahmen des konkreten Gebäudes ab. Ein Neubau braucht weniger als ein Altbau mit original erhaltener Haustechnik; eine Anlage mit Aufzug und Tiefgarage mehr als ein Haus ohne beides. Rechenformeln aus der Literatur liefern Anhaltspunkte, ersetzen aber nicht den Blick auf den Erhaltungsstau des eigenen Objekts.

Beschlossen wird die Zuführung jährlich mit den Vorschüssen: Grundlage ist der Wirtschaftsplan, den der Verwalter für jedes Kalenderjahr aufstellt; die Eigentümer beschließen über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen (§ 28 Abs. 1 WEG).

Vermögen der Gemeinschaft — die unterschätzte Folge

Die Rücklage gehört nicht anteilig den einzelnen Eigentümern, sondern zum Vermögen der rechtsfähigen Gemeinschaft. Daraus folgt beim Verkauf der Wohnung: Der Verkäufer bekommt „seinen" Anteil nicht ausgezahlt, und der Anteil geht auch nicht als eigenständiger Vermögenswert auf den Käufer über — er bleibt schlicht in der Gemeinschaft und kommt dem Erwerber künftig zugute. Eine gut gefüllte Rücklage ist deshalb ein Preisargument, keine separate Abrechnungsposition.

Auch die Grunderwerbsteuer rechnet so: Der Kaufpreis wird für die Bemessung nicht um die anteilige Rücklage gemindert (BFH, Urteil vom 16.09.2020 – II R 49/17).

Steuerlich: erst die Ausgabe zählt

Vermietende Eigentümer können die Zuführung zur Rücklage nicht im Zahlungsjahr als Werbungskosten abziehen. Abziehbar wird der Betrag erst, wenn und soweit die Gemeinschaft die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt (BFH, Urteil vom 14.01.2025 – IX R 19/24) — Einzelheiten unter Werbungskosten bei Vermietung.

Beispiel

Eine Gemeinschaft plant den Austausch der über dreißig Jahre alten Heizungsanlage in vier Jahren. Der Verwalter setzt die jährliche Zuführung im Wirtschaftsplan so an, dass die erwarteten Kosten bis dahin angespart sind — die Alternative wäre eine Sonderumlage auf einen Schlag. Die Eigentümerversammlung beschließt die Vorschüsse; wer in drei Jahren verkauft, hat den Heizungstausch anteilig vorfinanziert und preist das in den Kaufpreis ein.

Wo die Regel nicht gilt

  • Zweckbindung: Die Rücklage ist für die Erhaltung da. Laufende Kosten wie Versicherung oder Hausmeister werden aus den regulären Vorschüssen bestritten, nicht aus der Rücklage.
  • Keine Pflicht zur Einheitsrücklage: Die Gemeinschaft kann durch Beschluss weitere, zweckgebundene Rücklagen bilden (§ 28 Abs. 1 WEG) — etwa gesondert für den Aufzug.
  • Mietwohnungen außerhalb der WEG: Ein Alleineigentümer eines Mietshauses bildet Rücklagen freiwillig; § 19 WEG gilt nur in der Eigentümergemeinschaft.

Warum wir das genau nehmen

Eine zu knappe Rücklage rächt sich als Sonderumlage im ungünstigsten Moment. Deshalb legen wir der Versammlung die Zuführung nicht als runde Hausnummer vor, sondern hergeleitet aus Alter, Zustand und den absehbaren Maßnahmen des Objekts — nachlesbar im Wirtschaftsplan.

Verfasser

Schleumer Immobilienverwaltung GmbH, Köln — Hausverwaltung seit 1989, Mitglied im VDIV Nordrhein-Westfalen. Alle Mitarbeiter mit Objektverantwortung sind als zertifizierte Verwalter nach § 26a WEG qualifiziert; entsprechend darf sich auch unser Unternehmen als zertifiziert bezeichnen.

Veröffentlicht am 09.08.2026 · Rechtsstand 09.08.2026 · Zitieren und Weiterverwenden

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