Die Prozesskosten der Beschlussklage
Prozesskosten einer Beschlussklage gehören zu den Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG — auch der obsiegende Anfechtungskläger trägt sie über seinen Kostenanteil anteilig mit (BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23).
Grund ist die Doppelrolle: Seit dem WEMoG richtet sich die Klage gegen die Gemeinschaft, deren Mitglied der Kläger zugleich ist.
Das Ergebnis überrascht die meisten
Ein Eigentümer ficht einen rechtswidrigen Beschluss an und gewinnt. Das Gericht erlegt der Gemeinschaft die Kosten auf. Danach kommt die Jahresabrechnung — und er findet dort seinen Anteil an genau diesen Kosten wieder.
Das ist kein Abrechnungsfehler, sondern die Rechtslage. Der Bundesgerichtshof hat sie 2024 bestätigt: Prozesskosten sind Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG, und zwar auch dann, wenn der Prozess die interne Willensbildung der Gemeinschaft betraf (BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23).
Warum das so ist
Bis zum 30. November 2020 richtete sich die Anfechtungsklage gegen die übrigen Wohnungseigentümer. Seit dem WEMoG ist sie nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft zu richten. Damit steht der Kläger auf beiden Seiten: als Prozesspartei und als Mitglied der beklagten Gemeinschaft. Aus dieser Doppelrolle leitet der BGH die Kostenbeteiligung ab; eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG lehnt er ab.
Der Senat räumt ausdrücklich ein, dass die anteilige Mithaftung gerade in kleinen Gemeinschaften abschrecken kann — dass also Eigentümer zweifelhafte Beschlüsse unangefochten lassen, weil sich der Streit finanziell nicht lohnt. Er hält das für eine Folge, die der Gesetzgeber hingenommen hat.
Was sich rechnen lässt
In einer Gemeinschaft mit vier Einheiten trägt der siegreiche Kläger rund ein Viertel der Kosten beider Anwälte und des Gerichts. In einer Anlage mit achtzig Einheiten ist sein Anteil vernachlässigbar. Die praktische Bedeutung der Entscheidung wächst also, je kleiner die Gemeinschaft ist.
Vor jeder Anfechtung lohnt deshalb eine schlichte Rechnung: Was kostet der Prozess, welchen Anteil davon trägt man selbst, und was ist der beanstandete Beschluss wert?
Die Gemeinschaft kann freistellen — muss aber nicht
Über § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können die Eigentümer beschließen, den obsiegenden Kläger von seinem Kostenanteil freizustellen. Zwei Einschränkungen:
- Ein Anspruch darauf besteht nicht. Lehnt die Versammlung den Antrag ab, führt eine Beschlussersetzungsklage voraussichtlich nicht weiter: Die Minderheit kann keine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zu ihren Gunsten verlangen. Die Freistellung ist eine Ermessensentscheidung der Mehrheit.
- Nicht auf die Nebenintervention erstrecken. Tritt ein anderer Eigentümer dem Rechtsstreit auf Klägerseite als Streithelfer bei (§ 44 Abs. 4 WEG), sollte der Freistellungsbeschluss dessen Kosten nicht mitumfassen.
Was offen geblieben ist
Der BGH hat über einen Fall entschieden, in dem beide Anwälte nach den gesetzlichen Gebühren auf Grundlage des gerichtlich festgesetzten Streitwerts abgerechnet hatten. Nicht entschieden ist, ob die Mithaftung auch Rechtsanwaltskosten aus einer Vergütungsvereinbarung der Gemeinschaft erfasst — Stundensatz, Streitwertvereinbarung oder Pauschalhonorar über das RVG hinaus. Vieles spricht dafür, sicher ist es nicht. Ebenfalls ungeklärt ist die Behandlung rein außergerichtlicher Beratungskosten.
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