Kontaktdaten der Miteigentümer
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, wenn es vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen; die DSGVO steht dem nicht entgegen (BGH, II ZR 132/24).
Diese Entscheidung ist zum Vereinsrecht ergangen — ob sie auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu übertragen ist, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.
Warum die Frage überhaupt gestellt wird
Wer in einer Versammlung eine Mehrheit organisieren will, muss vorher reden können. Die Tagesordnung kommt mit der Einladung, die Meinungsbildung findet in den zwei Wochen davor statt — und wer die anderen Eigentümer nicht erreicht, kann daran nicht teilnehmen. Deshalb ist die Frage nach der Eigentümerliste keine Neugier, sondern eine Frage der Willensbildung.
Was gesichert ist: Einsicht in die Verwaltungsunterlagen
§ 18 Abs. 4 WEG gibt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gegenüber der Gemeinschaft. Dazu zählt die Eigentümerliste mit Namen und Anschriften — sie ist die Grundlage jeder Einladung und damit Verwaltungsunterlage.
Der Anspruch ist auf Einsicht gerichtet, nicht ohne Weiteres auf Übersendung einer Kopie oder eines Datensatzes. In der Praxis genügt in aller Regel die Bereitstellung der Liste; wir stellen sie im Kundenportal zur Verfügung, weil das den Anspruch ohne Bürotermin erfüllt.
Wie weit die Auskunft reicht, hat das Landgericht Düsseldorf bereits 2018 abgesteckt: Die Verwaltung muss auf Verlangen Namen und Anschriften der Miteigentümer mitteilen — die E-Mail-Adressen aber nicht. Einzelne Eigentümer könnten ein schutzwürdiges Interesse daran haben, von Miteigentümern gerade nicht per E-Mail angeschrieben zu werden (Urteil vom 04.10.2018 – 25 S 22/18).
Was neu ist: E-Mail-Adressen — entschieden für den Verein
Der II. Zivilsenat des BGH hat am 10.12.2025 zum Aktenzeichen II ZR 132/24 für den eingetragenen Verein entschieden:
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Drei Punkte der Begründung sind auch außerhalb des Vereinsrechts bemerkenswert:
- Wer beitritt, muss damit rechnen. Die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten dürfen an ein Mitglied herausgegeben werden, das ein berechtigtes Interesse darlegt — nämlich sein Mitwirkungsrecht an der Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können.
- Weder Satzung noch Zusagen können das beschneiden. Der beklagte Verein hatte allen ab 2018 aufgenommenen Mitgliedern zugesagt, ihre Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden — das half ihm nicht.
- Die „Informationstreuhänder“-Konstruktion trägt nicht. Der Vorstand muss nicht erst bei jedem einzelnen Mitglied um Erlaubnis fragen.
Datenschutzrechtlich stützt sich die Weitergabe damit auf die Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO — es bedarf keiner gesonderten Einwilligung jedes Betroffenen.
Im Fall ging es um einen Münchner Sportverein, dessen Präsidium einen Grundstücksverkauf nachträglich genehmigen lassen wollte; eine Initiative „Nicht verkaufen!“ wollte dagegen opponieren und alle Mitglieder anschreiben.
Was das für die WEG bedeutet — und was offen bleibt
Die Entscheidung betrifft das Vereinsrecht. Der Verfasser des Beitrags, aus dem wir sie übernehmen, hält die Übertragung auf die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für geboten — das wäre eine Abkehr von LG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2019 – 25 S 22/18, das einen solchen Anspruch verneint hatte. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage für die WEG nicht. Wer heute auf die Herausgabe von E-Mail-Adressen klagt, betritt unsicheres Gelände.
Die Parallele liegt nahe: Auch der Wohnungseigentümer hat ein Mitwirkungsrecht an der Willensbildung, und auch er kann es nur ausüben, wenn er die anderen erreicht (§ 23 Abs. 1 WEG). Der Unterschied: Die Vereinsmitgliedschaft beruht auf einem freiwilligen Beitritt, die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft folgt aus dem Eigentumserwerb.
Wer seine Adresse einbringt, kann sie schwer wieder einfangen
Ein zweiter Gedanke aus derselben Newsletter-Reihe, der die Praxis heute schon betrifft: Wer als Wohnungseigentümer über seine E-Mail-Adresse mit der Verwaltung kommuniziert, willigt damit in die elektronische Kommunikation ein — in beide Richtungen. Das WEG hat digitale Elemente ausdrücklich aufgenommen: Umlaufbeschlüsse in Textform (§ 23 Abs. 3 WEG), das Einberufungsverlangen und die Stimmrechtsvollmacht in Textform (§ 25 Abs. 3 WEG). Es erscheint widersprüchlich, diese Erleichterungen zu nutzen und zugleich die elektronische Übermittlung einer Einladung zu verbieten.
Rechtlich zwingend ist das nicht. Es ist eine Auslegung, keine Entscheidung — wer der Verwaltung ausdrücklich widerspricht, sollte weiterhin postalisch geladen werden.
Beispiel
Vor einer Versammlung über eine Dachsanierung möchte ein Eigentümer die anderen für einen Gegenantrag gewinnen. Gesichert ist sein Weg über § 18 Abs. 4 WEG: Einsicht in die Eigentümerliste, dann Anschreiben per Post. Verlangt er die E-Mail-Adressen, kann er sich auf die Wertung der BGH-Entscheidung berufen — er muss aber damit rechnen, dass die Verwaltung sie unter Hinweis auf die ungeklärte Rechtslage nicht herausgibt. Der pragmatische Weg: Die Verwaltung leitet sein Anschreiben an alle weiter, ohne Adressen offenzulegen.
Was das für Beiräte heißt
Zwei Dinge auseinanderhalten: Die Eigentümerliste ist Verwaltungsunterlage und einsehbar — das lässt sich ohne Streit klären. Die E-Mail-Adressen sind es nicht ohne Weiteres; hier ist die Rechtslage für die WEG offen. Wenn es um Meinungsbildung vor einer Versammlung geht, ist die Weiterleitung durch die Verwaltung der Weg, der niemanden in Datenschutzfragen bringt und trotzdem jeden erreicht.
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